19 U 130/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-12-19, 19 U 130/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-12-19, 19 U 130/01
19 U 130/01Obergericht19.12.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 130/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-19
Aktenzeichen: 19 U 130/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1219.19U130.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. April 2001 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 208/00 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.752,31 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über-lei-tungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 9. November 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 23 %, die Beklagte 77 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 6 %, die Beklagte 94 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 85.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit von 1.000 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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