11 U 166/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-12-19, 11 U 166/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-12-19, 11 U 166/00
11 U 166/00Obergericht19.12.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 166/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-19
Aktenzeichen: 11 U 166/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1219.11U166.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2000 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 338/99 - wird zurückgewiesen:
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden und zwar die durch die Beklagte zu 1) in Höhe von 72.000,00 DM und die durch den Beklagten zu 2) in Höhe von 16.000,00 DM, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leisten. Die Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
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