5 U 49/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-28, 5 U 49/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 49/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-28
Aktenzeichen: 5 U 49/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1128.5U49.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgericht Aachen vom 14.02.2001 - 11 0 258/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2. und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 18.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
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