6 U 190/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-23, 6 U 190/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 190/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-23
Aktenzeichen: 6 U 190/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1123.6U190.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 117/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer beträgt 500.000,00 DM.
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