6 U 133/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-23, 6 U 133/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 133/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-23
Aktenzeichen: 6 U 133/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1123.6U133.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.04.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 159/00 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, es zu unterlassen, Personen, die über einen Telefonanschluss verfügen, ohne deren Einverständnis mit dem Ziel anrufen zu lassen, von diesen einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages über den Spezialtarif Aktiv-Plus zu erlangen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 100.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 10.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
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