Oberlandesgericht Köln, 2001-11-23, 19 U 150/00

19 U 150/00Obergericht23.11.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 150/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-11-23

Aktenzeichen: 19 U 150/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1123.19U150.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 238/99 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Widerklageforderung nur mit ei-nem Zinssatz von 4 % zu verzinsen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 11.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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