7 U 179/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-22, 7 U 179/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 179/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-22
Aktenzeichen: 7 U 179/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1122.7U179.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. 7. 2000 - 5 O 25/00 - werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 6000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 31.000 DM abwenden, wenn nicht der der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen Bankinstituts zu erbringen.
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