2 Ws 513/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-22, 2 Ws 513/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-11-22, 2 Ws 513/01
2 Ws 513/01Obergericht22.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 513/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-22
Aktenzeichen: 2 Ws 513/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1122.2WS513.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StOP § 116; StPO § 112 Abs. 3
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss wie folgt abändert:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (502 Gs 3405/00) vom 28. November 2000 wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
Der Angeklagte hat bei Frau D. S., S. Straße 100, K., Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Köln zu dem Aktenzeichen 90 Js 352/00 sowie dem Landgericht Köln zu dem Aktenzeichen 111-6/01 unverzüglich mitzuteilen.
Der Angeklagte hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 40.000,00 DM (i. W. vier-zigtausend Deutsche Mark) durch Hinterlegung in barem Geld oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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