16 W 27/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-12, 16 W 27/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 27/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-12
Aktenzeichen: 16 W 27/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1112.16W27.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerin zu 1. gegen den Beschluss des Vorsit-zenden der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.01.2001 - 8 O 661/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteilstenor wie folgt neu gefasst wird:
"Werden die Antragsgegner solidarisch und unteilbar verurteilt, dem Antragsteller Mietrückstände in Höhe von 167.065 FB zu zahlen zuzüglich 7 % Zinsen von jeweils 33.413 FB seit dem 31.03.2000, 30.04.2000, 31.05.2000, 30.06.2000 und 31.07.2000 zu zahlen.
Werden die Antragsgegner solidarisch und unteilbar verurteilt, dem Antragsteller eine Wiedervermietungsentschädigung in Höhe von 100.239 FB (3 Monate) zu zahlen.
Werden die Antragsgegner solidarisch und unteilbar verurteilt, für jeden begonnenen Monat ab Auflösung des Mietverhältnisses, es sei ab 31.07.2000 bis zum 31.12.2000 dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer Monatsmiete (33.314 FB) zu zahlen.
Werden die Antragsgegner solidarisch und unteilbar zu den Kosten des Verfahrens verurteilt, liquidiert auf 14.200 FB."
Die Schuldnerin zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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