6 U 83/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-09, 6 U 83/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 83/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-09
Aktenzeichen: 6 U 83/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1109.6U83.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
A) Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläge-rin wird das am 1.3.2001 verkündete Urteil der 4.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 146/00 - teilweise abgeändert und - nachdem das Klageverfahren zweitinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt wor-den ist - hinsichtlich der Widerklage und der Nebenentscheidungen wie folgt neu gefasst:
I.)
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Feilhalten und Vertrieb ihres konservierenden Reinigungs- und Poliersteines wie auf der zweiten Innenseite des nachstehend wiedergegebenen Prospektes zu behaupten,
die reinigenden Bestandteile seien "biologisch vollständig abbaubar"
und/oder
das Produkt sei "100 %...säurefrei".
pp.
II.)
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen
B)
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
C)
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 43 % und die Be-klagte zu 57 % zu tragen.
D)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E)
Die Beschwer der Parteien wird auf je 50.000 DM festgesetzt.
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