2 Ws 449/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-09, 2 Ws 449/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-11-09, 2 Ws 449/01
2 Ws 449/01Obergericht09.11.2001
Regest
Die Aussetzung zur Bewährung einer im Inland verbüßten ausländischen Freiheitsstrafe richtet sich nach § 57 StGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 449/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-09
Aktenzeichen: 2 Ws 449/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1109.2WS449.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 54; StGB § 57
Leitsätze
Die Aussetzung zur Bewährung einer im Inland verbüßten ausländischen Freiheitsstrafe richtet sich nach § 57 StGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
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