Oberlandesgericht Köln, 2001-11-09, 2 Ws 449/01

2 Ws 449/01Obergericht09.11.2001

Regest

Die Aussetzung zur Bewährung einer im Inland verbüßten ausländischen Freiheitsstrafe richtet sich nach § 57 StGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 449/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-11-09

Aktenzeichen: 2 Ws 449/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1109.2WS449.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 54; StGB § 57

Leitsätze

Die Aussetzung zur Bewährung einer im Inland verbüßten ausländischen Freiheitsstrafe richtet sich nach § 57 StGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.

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