Oberlandesgericht Köln, 2001-10-29, 21 UF 17/01

21 UF 17/01Obergericht29.10.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 21 UF 17/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-29

Aktenzeichen: 21 UF 17/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1029.21UF17.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts -

  • Familiengericht - Bergheim vom 08. Januar 2001 ( 61 F 315/99 ) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise

abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Der Zugewinn ist vorzeitig auszugleichen.

  2. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist, wird zurückgewiesen.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern.

  4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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