8 U 45/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-10-18, 8 U 45/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 45/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-18
Aktenzeichen: 8 U 45/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1018.8U45.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 369/98 - und der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
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