Oberlandesgericht Köln, 2001-10-05, 14 WF 150/01

14 WF 150/01Obergericht05.10.2001

Regest

Der Unterhaltsgläubiger muss auch dann der Durchführung des steuerlichen Realsplitting zustimmen, wenn er infolge der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen bei Durchführung des Realsplitting als Einkommen zu werten sind, keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts für Geringverdiener nach § 39a VI EStG erhält.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 150/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-05

Aktenzeichen: 14 WF 150/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1005.14WF150.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 3 Nr. 39, 10 I Nr.1, 39a EstG

Leitsätze

Der Unterhaltsgläubiger muss auch dann der Durchführung des steuerlichen Realsplitting zustimmen, wenn er infolge der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen bei Durchführung des Realsplitting als Einkommen zu werten sind, keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts für Geringverdiener nach § 39a VI EStG erhält.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts

  • Familiengericht - Kerpen vom 21. 9. 2001 (50 F 163/01) wird zurückgewiesen.

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