14 WF 150/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-10-05, 14 WF 150/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-10-05, 14 WF 150/01
14 WF 150/01Obergericht05.10.2001
Regest
Der Unterhaltsgläubiger muss auch dann der Durchführung des steuerlichen Realsplitting zustimmen, wenn er infolge der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen bei Durchführung des Realsplitting als Einkommen zu werten sind, keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts für Geringverdiener nach § 39a VI EStG erhält.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 150/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-10-05
Aktenzeichen: 14 WF 150/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1005.14WF150.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: §§ 3 Nr. 39, 10 I Nr.1, 39a EstG
Leitsätze
Der Unterhaltsgläubiger muss auch dann der Durchführung des steuerlichen Realsplitting zustimmen, wenn er infolge der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen bei Durchführung des Realsplitting als Einkommen zu werten sind, keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts für Geringverdiener nach § 39a VI EStG erhält.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts
- Familiengericht - Kerpen vom 21. 9. 2001 (50 F 163/01) wird zurückgewiesen.
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