Oberlandesgericht Köln, 2001-09-21, 19 U 232/00

19 U 232/00Obergericht21.09.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 232/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-21

Aktenzeichen: 19 U 232/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0921.19U232.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 0 48/00 - teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17.05.2000 - 20 0 48/00 - verurteilt, an die Klägerin 32.082,76 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.08.1998 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 34 % sowie die Kosten ihrer Säumnis, die Beklagt 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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