Oberlandesgericht Köln, 2001-09-18, 14 WF 100/01

14 WF 100/01Obergericht18.09.2001

Regest

1) Eine gegen ein Versäumnisurteil gerichtete Abänderungsklage ist nur dann gem. § 323 I ZPO statthaft, wenn vorgetragen wird, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem gem. § 331 ZPO zur Entscheidungsgrundlage gewordenen Vorbringen des damaligen Klägers verändert haben. 2) Ein gegenüber dem damals als zugestanden geltenden Einkommen niedrigeres Einkommen kann nur berücksichtigt werden, wenn der Abänderungskläger dartut, dass er das zugestandene Einkommen trotz aller Bemühungen auf Dauer nicht erreichen kann. Das kann jedenfalls nicht vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs zur Grundlage einer Abänderungsklage gemacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 100/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-09-18

Aktenzeichen: 14 WF 100/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0918.14WF100.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 323, 331 ZPO

Leitsätze

  1. Eine gegen ein Versäumnisurteil gerichtete Abänderungsklage ist nur dann gem. § 323 I ZPO statthaft, wenn vorgetragen wird, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem gem. § 331 ZPO zur Entscheidungsgrundlage gewordenen Vorbringen des damaligen Klägers verändert haben.

  2. Ein gegenüber dem damals als zugestanden geltenden Einkommen niedrigeres Einkommen kann nur berücksichtigt werden, wenn der Abänderungskläger dartut, dass er das zugestandene Einkommen trotz aller Bemühungen auf Dauer nicht erreichen kann. Das kann jedenfalls nicht vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs zur Grundlage einer Abänderungsklage gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 31.3.2001 (27 F 472/00) wird zurückgewiesen, soweit die Zurückweisung die Einstellungsentscheidung betrifft, auf seine Kosten.

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