18 U 90/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-09-13, 18 U 90/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 90/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-13
Aktenzeichen: 18 U 90/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0913.18U90.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.4.2001 (15 O 445/00) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Be-klagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 365.000,- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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