6 U 215/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-09-07, 6 U 215/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 215/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-07
Aktenzeichen: 6 U 215/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0907.6U215.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
- 81 O 108/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung der nachstehend jeweils aufgeführten Sicherheiten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in jeweils der selben Höhe erbringt. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt bei der Vollstreckung
- des in dem landgerichtlichen Urteil tenorierten Unterlassungsgebots: 400.000,00 DM
- der erstinstanzlichen Verurteilung zur Auskunftserteilung: 40.000,00 DM;
- des Kostenausspruchs: 35.000,00 DM. . Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer übersteigt 60.000,00 DM.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.