27 UF 265/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-08-29, 27 UF 265/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-08-29, 27 UF 265/00
27 UF 265/00Obergericht29.08.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 265/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-08-29
Aktenzeichen: 27 UF 265/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0829.27UF265.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg - 7 F 34/00 - im Ausspruch betreffend den Versorgungsausgleich unter Ziffer II abgeändert und wie folgt gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 894,23 DM bezogen auf den 31. 12. 1999 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr.... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 88,20 DM bezogen auf den 31. 12. 1999 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
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