6 U 227/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-08-24, 6 U 227/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 227/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-24
Aktenzeichen: 6 U 227/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0824.6U227.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2000 verkündete Urteil der vierten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 58/00 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vertragsstrafevertrag des Inhalts, dass die Beklagte verpflichtet ist, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 20.000,00 DM zu unterlassen, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vorzunehmen, insbesondere hierbei gegenüber Behörden, Versicherungen oder Vermietern tätig zu werden und/oder hiermit zu werben, nicht besteht.
II.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung ei-ner selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
IV.) Die Beschwer des Klägers wird auf 220.000 DM festgesetzt.
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