25 UF 214/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-08-24, 25 UF 214/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-08-24, 25 UF 214/00
25 UF 214/00Obergericht24.08.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 214/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-08-24
Aktenzeichen: 25 UF 214/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0824.25UF214.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31. August 2000 - 316 F 298/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind D. S., geboren am ... 1997, wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 25. November 1999 - 316 F 298/98 - bis zum Ablauf des Jahres 2003 ausgeschlossen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, in jedem Halbjahr eines Kalenderjahres ein Mal auf schriftliches Verlangen des Antragstellers über für das Befinden und die Entwicklung des Kindes D. wesentliche Umstände Auskunft zu erteilen. Die Antragsgegnerin ist ferner verpflichtet, in der selben Häufigkeit dem Antragsteller auf dessen schriftlich mitzuteilenden Wunsch hin aktuelle Fotos, die das Kind D. zeigen, zu überlassen.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
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