19 U 143/97•Oberlandesgericht Köln, 2001-08-17, 19 U 143/97
Oberlandesgericht Köln, 2001-08-17, 19 U 143/97
19 U 143/97Obergericht17.08.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 143/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-17
Aktenzeichen: 19 U 143/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0817.19U143.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.1997 - 21 0 156/95 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse, deutschen Großbank oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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