6 W 58/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-08-09, 6 W 58/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 58/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-08-09
Aktenzeichen: 6 W 58/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0809.6W58.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 19.04.2001 verkündete Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/01 - wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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