8 U 19/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-08-02, 8 U 19/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 19/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-02
Aktenzeichen: 8 U 19/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0802.8U19.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05. Januar 2001 - 16 O 17/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.633,85 DM nebst 4% Zinsen ab dem 10.10.1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 14% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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