Oberlandesgericht Köln, 2001-06-11, 6 W 26/01

6 W 26/01Obergericht11.06.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 26/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-06-11

Aktenzeichen: 6 W 26/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0611.6W26.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.02.2001 - 7 O 507/92 - abgeändert.

Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 19.02.1993 - 7 0 507/92 - unter Ziff. 1) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 DM, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - für jeweils 1.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Schuldner zu tragen.

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