6 W 26/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-06-11, 6 W 26/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 26/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-06-11
Aktenzeichen: 6 W 26/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0611.6W26.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.02.2001 - 7 O 507/92 - abgeändert.
Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 19.02.1993 - 7 0 507/92 - unter Ziff. 1) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 DM, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - für jeweils 1.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Schuldner zu tragen.
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