27 UF 299/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-06-06, 27 UF 299/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-06-06, 27 UF 299/00
27 UF 299/00Obergericht06.06.2001
Regest
Zu den Voraussetzungen, unter denen Mietkosten ausnahmsweise als ehebedingte Verbindlichkeiten anzusehen und deshalb vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 299/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-06
Aktenzeichen: 27 UF 299/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0606.27UF299.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB 1361
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen Mietkosten ausnahmsweise als ehebedingte Verbindlichkeiten anzusehen und deshalb vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen sind.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 F 168/00 - teilweise wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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