27 UF 232/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-06-06, 27 UF 232/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-06-06, 27 UF 232/00
27 UF 232/00Obergericht06.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 232/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-06
Aktenzeichen: 27 UF 232/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0606.27UF232.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 7. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 a F 468/98 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerde der R. Zusatzversorgungskasse vom 2. Oktober 2000 wird das am 7. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 a F 468/98 - hinsichtlich des Versorgungsausgleiches wie folgt abgeändert: Zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der R. Zusatzversorgungskasse unter der Versorgungsnummer ... VA ... bestehenden Versorgungsanwartschaften werden zugunsten des Versicherungskontos ... des Antragstellers, geführt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 225,48 DM, bezogen auf den 30. September 1998, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der durch die Beschwerde entstandenen Kosten, von denen die gerichtlichen Kosten nicht erhoben werden und hinsichtlich deren eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
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