19 U 158/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-06-01, 19 U 158/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-06-01, 19 U 158/00
19 U 158/00Obergericht01.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 158/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-01
Aktenzeichen: 19 U 158/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0601.19U158.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.06.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 0 135/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 117.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu leistende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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