3 U 200/99•Oberlandesgericht Köln, 2001-05-29, 3 U 200/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 200/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-29
Aktenzeichen: 3 U 200/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0529.3U200.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.1999 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 79/99 - teilweise abgeändert und - unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10 Millionen DM nebst 6,4 % Zinsen für die Zeit vom 01.04. bis 20.05.1998 und nebst 9,4 % Zinsen seit dem 21.05.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der seitens der M.Industrie- und Gewerbeholding GmbH eingeräumten Sicherungsgrundschulden am Be-triebsgrundstück G.straße/A.d.G.straße/A.d.W.Straße, P. (Amtsgericht P., Grundbuch v. B., Blatt 1119, Abt. III, laufende Nummer 1, 2) an die M.Industrie- und Gewerbeholding GmbH.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Be-klagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.800.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheit kann auch geleistet werden durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines sonstigen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstituts.
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