Oberlandesgericht Köln, 2001-05-11, 26 WF 26/01 - 26 UF 19/01

26 WF 26/01 - 26 UF 19/01Obergericht11.05.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 26/01 - 26 UF 19/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-05-11

Aktenzeichen: 26 WF 26/01 - 26 UF 19/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0511.26WF26.01.26UF19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - D. vom 5. Januar 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht D. - Familiengericht - zurückverwiesen.

Dem Antragsteller zu 1) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ihm zur unentgeltlichen Wahrung seiner Rechte Rechtsanwalt T. in D. beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den o.a. Beschluss, wird - soweit sie sich gegen die Versagung der Einbenennung wendet - als unzulässig verworfen und soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet, als unbegründet zurückgewiesen.

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