Oberlandesgericht Köln, 2001-05-11, 19 U 27/00

19 U 27/00Obergericht11.05.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 27/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-11

Aktenzeichen: 19 U 27/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0511.19U27.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 11.08.2000 wird die Berufung des Be-klagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.1999 - 21 O 349/98 - teilweise zurückgewiesen. Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird klarstel-lend neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars G. K. vom ...1997 - UR-Nr. ... - wird in Höhe von 8,4 % (13.548,36 DM) und 3,5 % (5.645,15 DM) des Kaufpreises für derzeit unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Kläger zu jeweils 34 % und der Beklagte zu 32 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu jeweils 31,5 % und dem Beklagten zu 37 % auferlegt bis auf die Kosten der Säumnis im Termin vom 11.08.2000, welche die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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