14 UF 62/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-05-02, 14 UF 62/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-05-02, 14 UF 62/01
14 UF 62/01Obergericht02.05.2001
Regest
1) Der Rechtspfleger des Familiengerichts, der für die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung zuständig ist, muß nicht notwendig eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten durchführen, da das Verfahren nicht unter § 52 FGG fällt. 2) Der Rechtspfleger muß aber vor einer Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklären; es ist ermessensfehlerhaft, von einer mündlichen Erörterung abzusehen, wenn die Sachaufklärung nicht ohne Erörterung mit den Beteiligten möglich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 UF 62/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-05-02
Aktenzeichen: 14 UF 62/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0502.14UF62.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Leitsätze
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Der Rechtspfleger des Familiengerichts, der für die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung zuständig ist, muß nicht notwendig eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten durchführen, da das Verfahren nicht unter § 52 FGG fällt.
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Der Rechtspfleger muß aber vor einer Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklären; es ist ermessensfehlerhaft, von einer mündlichen Erörterung abzusehen, wenn die Sachaufklärung nicht ohne Erörterung mit den Beteiligten möglich ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 15.3.2001 (27 F 452/00) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
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