6 U 164/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-04-27, 6 U 164/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 164/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-04-27
Aktenzeichen: 6 U 164/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0427.6U164.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.7.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 84/00 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ei-ner deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 1.200.000,00 DM festgesetzt.
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