2 Ausl 324/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-04-11, 2 Ausl 324/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-04-11, 2 Ausl 324/00
2 Ausl 324/00Obergericht11.04.2001
Regest
Die türkischen Staatssicherheitsgerichte sind nicht nur für politische Straftaten, sondern - entsprechend den deutschen Staatsschutzkammern - auch für die Bildung krimineller Vereinigungen ohne politische Zwecke zuständig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 324/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-04-11
Aktenzeichen: 2 Ausl 324/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0411.2AUSL324.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 6
Leitsätze
Die türkischen Staatssicherheitsgerichte sind nicht nur für politische Straftaten, sondern
- entsprechend den deutschen Staatsschutzkammern - auch für die Bildung krimineller Vereinigungen ohne politische Zwecke zuständig.
Tenor
Die Fortdauer der gegen den Verfolgten bestehenden Auslieferungshaft wird angeordnet. Der Verschonungsbeschluss vom 22. Januar 2001 - 2 Ausl 324/99 (1/01) - bleibt aufrechterhalten.
Der Antrag des Verfolgten, die Auslieferung für einen Zeitraum von zunächst mindestens drei Monaten aufzuschieben, wird zurückgewiesen.
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