Oberlandesgericht Köln, 2001-04-06, 14 WF 46/01

14 WF 46/01Obergericht06.04.2001

Regest

1) Wenn der Richter nicht gem. § 6 RpflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zieht, kann die Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung nicht inzidenter im Unterhaltsprozeß erfolgen, sondern es muß vorher ein Verfahren vor dem Rechtspfleger, der dafür gem. § 3 Nr.2a RpflG zuständig ist, durchgeführt werden. 2) Zwar kann die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf umfaßt; es ist aber arglistig sich darauf zu berufen, wenn der Naturalunterhaltsbestimmung aus anderen Gründen nicht gefolgt wird und die Eltern nicht zu einer Ergänzung aufgefordert worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 46/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-04-06

Aktenzeichen: 14 WF 46/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0406.14WF46.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: § 1612 II BGB

Leitsätze

  1. Wenn der Richter nicht gem. § 6 RpflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zieht, kann die Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung nicht inzidenter im Unterhaltsprozeß erfolgen, sondern es muß vorher ein Verfahren vor dem Rechtspfleger, der dafür gem. § 3 Nr.2a RpflG zuständig ist, durchgeführt werden.

  2. Zwar kann die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf umfaßt; es ist aber arglistig sich darauf zu berufen, wenn der Naturalunterhaltsbestimmung aus anderen Gründen nicht gefolgt wird und die Eltern nicht zu einer Ergänzung aufgefordert worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 4.12.2000 (27 F 369/00) wird zurückgewiesen.

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