23 WLw 8/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-04-05, 23 WLw 8/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-04-05, 23 WLw 8/00
23 WLw 8/00Obergericht05.04.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 23 WLw 8/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-04-05
Aktenzeichen: 23 WLw 8/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0405.23WLW8.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Mettmann vom 22.August 2000 - 7 Lw 25/00 - aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins nach der am 9.Februar 2000 verstorbenen Frau K. M. H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils 2/5 und der Beteiligte zu 3. 1/5 zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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