27 UF 36/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-21, 27 UF 36/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-03-21, 27 UF 36/00
27 UF 36/00Obergericht21.03.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 36/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-21
Aktenzeichen: 27 UF 36/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0321.27UF36.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 7. Januar verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (32 F 436/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
- rückständigen Trennungsunterhalt für die Klägerin und Kindesunterhalt für die Töchter M. und I. für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Juli 2000 8.646,88 DM,
- laufenden Unterhalt ab dem 1. August 2000 jeweils im voraus zahlbar am 15. eines je-den Kalendermonats abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen
- für die Tochter M. in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises Nr. .../1999 vom ... Dezember 1999 insgesamt 590,00 DM,
- für die Tochter I. in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises Nr. .../1999 vom ... Dezember 1999 insgesamt 478,00 DM,
- an die Klägerin 1.309,00 DM, ab dem 1. Februar 2001 795,00 DM.
II. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
III. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei der Ent-scheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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