22 U 157/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-20, 22 U 157/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-03-20, 22 U 157/00
22 U 157/00Obergericht20.03.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 157/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-20
Aktenzeichen: 22 U 157/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0320.22U157.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.6.2000 – 7 O 139/00 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.2.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 70 % und der Kläger 30 %; die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts – Familiengerichts – Bonn entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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