2 Wx 51/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-09, 2 Wx 51/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 51/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-03-09
Aktenzeichen: 2 Wx 51/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0309.2WX51.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.9.2000 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1.8.2000 - 4 T 441/00 - wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Bonn vom 03.02.2000 - Kassenzeichen 664747 552 1 - betreffend R. - unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bonn und des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 28.06.2000 - Röttgen 0960 - dahingehend abgeändert, dass die lfd. Nr. 3 der Kostenrechnung - Gebühr für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks - ersatzlos entfällt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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