Oberlandesgericht Köln, 2001-03-06, Ausl 186/00

Ausl 186/00Obergericht06.03.2001

Regest

Die weitreichenden Folgen der fingierten Ladung bzw. Zustellung gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 48 Cpp des Kantons Waadt machen es unabdingbar, dass derjenige, der sich diesem Verfahren bei gleichzeitiger Ausweisung unterwerfen muss, über dessen Folgen unmissverständlich, das heißt vollständig und in einer ihm verständlichen Sprache belehrt wird. Das grundsätzlich bestehende Recht der Wiederaufnahme ("demande de relief") erweist sich bei der Verfahrensweise nach Art. 48 Cpp des Kantons Waadt als stumpfes Schwert, weil die alles entscheidende kurze Frist an die fingierte Zustellung des Urteils anknüpft, nicht an die tatsächliche Kenntnisnahme von der Verurteilung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ausl 186/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-06

Aktenzeichen: Ausl 186/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0306.AUSL186.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 73

Leitsätze

Die weitreichenden Folgen der fingierten Ladung bzw. Zustellung gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 48 Cpp des Kantons Waadt machen es unabdingbar, dass derjenige, der sich diesem Verfahren bei gleichzeitiger Ausweisung unterwerfen muss, über dessen Folgen unmissverständlich, das heißt vollständig und in einer ihm verständlichen Sprache belehrt wird. Das grundsätzlich bestehende Recht der Wiederaufnahme ("demande de relief") erweist sich bei der Verfahrensweise nach Art. 48 Cpp des Kantons Waadt als stumpfes Schwert, weil die alles entscheidende kurze Frist an die fingierte Zustellung des Urteils anknüpft, nicht an die tatsächliche Kenntnisnahme von der Verurteilung.

Tenor

Die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung der in dem Urteil des Distriktsgerichts von Lausanne vom 17. Juni 1999 - PE 97.004355 CMI/EEC/DHO -gegen sie erkannten Freiheitsstrafe von 38 Monaten abzüglich 84 Tagen Untersuchungshaft ist nicht zulässig.

Der Auslieferungshaftbefehl gegen die Verfolgte - Senatsbeschluss vom 30. Juni 2000 - wird aufgehoben.

Die Freigabe der von der Verfolgten aufgrund des Verschonungsbeschlusses vom 16. Oktober 2000 erbrachten Sicherheitsleistung wird angeordnet.

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