Oberlandesgericht Köln, 2001-03-06, 15 U 58/94

15 U 58/94Obergericht06.03.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 58/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-06

Aktenzeichen: 15 U 58/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0306.15U58.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 1994 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 256/93 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermei-dung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-den kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

in Bezug auf die frühere Klägerin zu 2) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung bzw. Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass per 31.12.1991 den Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen (insbesondere für Steuerzahlungen) der früheren Klägerin zu 2) von 125,8 Mio. DM ein nach Einschätzung der Beklagten substanzhaltiges Vermögen von nur 112,1 Mio. DM gegenübersteht,

sowie

in Bezug auf die Klägerin zu 1) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass die Klägerin zu 1) als "Emissionshaus" fungiert, obwohl die hoch riskante Emissionsbetätigung mit keinem Wort in den Prospekten der S.AG in deren Hauptplatzierungszeit 1986 bis 1988 erwähnt wurde,

wie nachstehend in dem G.-Report Nr. 15/93 vom 16.04.1993 wiedergegeben:

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt aufgeteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und ihrer Rechtsvorgängerinnen, der früheren Klägerinnen zu 2) und 3), haben die Beklagten jeweils 1/51 zu tragen. Die Klägerin zu 1) hat 12/17 und und die Klägerin zu 4) hat 4/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzw. diejenigen ihrer jeweiligen Rechtsvorgängerinnen jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM und die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

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