14 WF 7/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-05, 14 WF 7/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-03-05, 14 WF 7/01
14 WF 7/01Obergericht05.03.2001
Regest
1) Es begründet kein Ablehnungsrecht, wenn der Anwalt einer Partei, die (auch durch Niederlegung zur Post) schon zum Termin geladen ist, bei einer danach erfolgten Bestellung nicht seitens des Gerichts vom Termin unterrichtet wird. 2) Gewährt das Gericht einem Anwalt die rechtzeitig beantragte Akteneinsicht nicht und bestimmt ohne Rücksicht darauf einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Sache, begründet dies ein Ablehnungsrecht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 7/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-03-05
Aktenzeichen: 14 WF 7/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0305.14WF7.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: §§ 42, 216, 299 ZPO
Leitsätze
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Es begründet kein Ablehnungsrecht, wenn der Anwalt einer Partei, die (auch durch Niederlegung zur Post) schon zum Termin geladen ist, bei einer danach erfolgten Bestellung nicht seitens des Gerichts vom Termin unterrichtet wird.
-
Gewährt das Gericht einem Anwalt die rechtzeitig beantragte Akteneinsicht nicht und bestimmt ohne Rücksicht darauf einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Sache, begründet dies ein Ablehnungsrecht.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.
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