Oberlandesgericht Köln, 2001-03-05, 14 WF 7/01

14 WF 7/01Obergericht05.03.2001

Regest

1) Es begründet kein Ablehnungsrecht, wenn der Anwalt einer Partei, die (auch durch Niederlegung zur Post) schon zum Termin geladen ist, bei einer danach erfolgten Bestellung nicht seitens des Gerichts vom Termin unterrichtet wird. 2) Gewährt das Gericht einem Anwalt die rechtzeitig beantragte Akteneinsicht nicht und bestimmt ohne Rücksicht darauf einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Sache, begründet dies ein Ablehnungsrecht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 7/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-05

Aktenzeichen: 14 WF 7/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0305.14WF7.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 42, 216, 299 ZPO

Leitsätze

  1. Es begründet kein Ablehnungsrecht, wenn der Anwalt einer Partei, die (auch durch Niederlegung zur Post) schon zum Termin geladen ist, bei einer danach erfolgten Bestellung nicht seitens des Gerichts vom Termin unterrichtet wird.

  2. Gewährt das Gericht einem Anwalt die rechtzeitig beantragte Akteneinsicht nicht und bestimmt ohne Rücksicht darauf einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Sache, begründet dies ein Ablehnungsrecht.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

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