Oberlandesgericht Köln, 2001-03-05, 14 WF 24/01

14 WF 24/01Obergericht05.03.2001

Regest

Die Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn sind zusammenzurechnen, wenn nicht nur um die Vermögenszugehörigkeit ein- und desselben Gegenstandes gestritten wird (wie OLG Köln (25.) OLGR 01, 9 und OLG Köln (21.) FamRZ 1997,41 gegen OLG Köln (14.) FamRZ 1994, 641).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 24/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-05

Aktenzeichen: 14 WF 24/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0305.14WF24.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: § 19 I GKG

Leitsätze

Die Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn sind zusammenzurechnen, wenn nicht nur um die Vermögenszugehörigkeit ein- und desselben Gegenstandes gestritten wird (wie OLG Köln (25.) OLGR 01, 9 und OLG Köln (21.) FamRZ 1997,41 gegen OLG Köln (14.) FamRZ 1994, 641).

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts N. S. gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 20.12.2000 (27 F 208/99) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 50.842, 25 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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