14 U 9/99•Oberlandesgericht Köln, 2001-02-08, 14 U 9/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 U 9/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-08
Aktenzeichen: 14 U 9/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0208.14U9.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1999 - 82 O 85/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 DM (in Worten: vierundvierzigtausend Deutsche Mark) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch jeweils durch unwiderrufliche, schriftliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 3.690.282,91 DM.
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