19 U 148/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-02-02, 19 U 148/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-02-02, 19 U 148/00
19 U 148/00Obergericht02.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 148/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-02
Aktenzeichen: 19 U 148/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0202.19U148.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 86 O 3/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wenn nicht durch den Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
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