7 U 61/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-11, 7 U 61/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 61/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-11
Aktenzeichen: 7 U 61/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0111.7U61.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.
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