Oberlandesgericht Köln, 2001-01-09, 25 UF 131/00

25 UF 131/00Obergericht09.01.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 UF 131/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-09

Aktenzeichen: 25 UF 131/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0109.25UF131.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. April 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen - 32 F 472/98 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin

für das eheliche, am 20. Juli 1983 geborene Kind C. der Parteien rückständigen Unterhalt für den Monat März 1999 in Höhe von 55,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. März 1999,

für die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 30. April 2000 im Gesamtbetrage von 7.981,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1999 (mittleres Verfalldatum) und laufenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Mai 2000 in monatlicher Höhe von 650,00 DM zu zahlen.

Alle bis einschließlich Dezember 2000 rückständigen Beträge sind fällig und sofort zahlbar; die ab Januar 2001 geschuldeten Beträge sind fällig und zahlbar bis zum 3. Werktage eines jeden Monats im voraus.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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