16 Wx 153/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-12-01, 16 Wx 153/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-12-01, 16 Wx 153/00
16 Wx 153/00Obergericht01.12.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 153/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-12-01
Aktenzeichen: 16 Wx 153/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1201.16WX153.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 8 T 112/00 - dahingehend abgeändert, dass die au-ßergerichtlichen Kosten der Antragsgegner erster Instanz den Antragstellern auferlegt werden.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 26 % und die Antragsgegner zu 74 % zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die dritte Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.087,58 DM festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.