Oberlandesgericht Köln, 2000-11-30, 14 WF 157/00

14 WF 157/00Obergericht30.11.2000

Regest

1) Der Verwaltungsakt, mit dem Sozialleistungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 48 I SGB I abgezweigt werden, kann vom Sozialleistungsempfänger vor dem für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Gericht angefochten werden. 2) Ein Rechtsschutzinteresse für eine zivilrechtliche Feststellungsklage, daß kein Unterhaltsanspruch bestehe, kann gegeben sein, wenn auch das Zivilurteil für den Sozialleistungsträger nicht unmittelbar verbindlich ist. Sie muß sich aber gegen den Sozialhilfeträger richten, wenn die Sozialleistung an diesen ausgezahlt worden ist und dieser auch weiter Sozialhilfe an die Unterhaltsberechtigten leistet. 3) Demgemäß müssen auch Rückforderungen wegen zu Unrecht erfolgter Abzweigungen vor den Zivilgerichten gegen den Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 157/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-11-30

Aktenzeichen: 14 WF 157/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1130.14WF157.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 48 I SGBI, 91 BSHG, 1601 ff. BGB

Leitsätze

  1. Der Verwaltungsakt, mit dem Sozialleistungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 48 I SGB I abgezweigt werden, kann vom Sozialleistungsempfänger vor dem für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Gericht angefochten werden.

  2. Ein Rechtsschutzinteresse für eine zivilrechtliche Feststellungsklage, daß kein Unterhaltsanspruch bestehe, kann gegeben sein, wenn auch das Zivilurteil für den Sozialleistungsträger nicht unmittelbar verbindlich ist. Sie muß sich aber gegen den Sozialhilfeträger richten, wenn die Sozialleistung an diesen ausgezahlt worden ist und dieser auch weiter Sozialhilfe an die Unterhaltsberechtigten leistet.

  3. Demgemäß müssen auch Rückforderungen wegen zu Unrecht erfolgter Abzweigungen vor den Zivilgerichten gegen den Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 25.10.2000 (11 F 357/00) wird zurückgewiesen.

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