Oberlandesgericht Köln, 2000-11-23, 7 U 19/00

7 U 19/00Obergericht23.11.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 19/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-23

Aktenzeichen: 7 U 19/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1123.7U19.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.1999 - 7 O 197/99 - wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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